Damit hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Pflichtangabe für das Impressum gewerblicher Webseiten ist.
Jeder gewerbliche Seitenbetreiber sollte bei Gelegenheit alle Punkte aus § 5 Allgemeine Informationspflichten prüfen. Es wird bestimmt wieder abmahnfreudige Anwälte geben, die sich damit schnell Geld verdienen wollen.
Quellen und weitere Hinweise
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Damit hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Pflichtangabe für das Impressum gewerblicher Webseiten ist.
Jeder gewerbliche Seitenbetreiber sollte bei Gelegenheit alle Punkte aus § 5 Allgemeine Informationspflichten prüfen. Es wird bestimmt wieder abmahnfreudige Anwälte geben, die sich damit schnell Geld verdienen wollen.
Quellen und weitere Hinweise
Urteil: Vergessen der Umsatzsteuer-ID im Impressum ist abmahnfähig
Der Beitrag wurde am Donnerstag, den 2. Juli 2009
um 17:38 Uhr veröffentlicht und wurde unter
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